Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gibt regelmäßig alle zwei Jahre neue Pfändungsfreigrenzen bekannt. Zuletzt wurde die Pfändungstabelle mit Wirkung zum 01.07.2019 angepasst.
Die neue Pfändungstabelle 2021 wurde im Bundesgesetzblatt vom 21.05.2021 veröffentlicht. Die unpfändbaren Beträge erhöhten sich von 1.178,59 € auf 1.252,64 €. Die Erhöhungsbeiträge für Unterhaltspflichten betragen nun 443,57 € für die erste Unterhaltspflicht und 262,65 € für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
Zum 01.07.2021 erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge um 6,28% und damit deutlich höher als in den vergangenen Jahren.
Weil der Pfändungsfreibetrag sich derzeit auf 1.252,64€ beläuft, kann ein geringeres monatliches Nettoeinkommen nicht gepfändet werden. Sollte Ihr Einkommen diesen Freibetrag übersteigen oder Sie gegenüber ein oder mehreren Personen unterhaltsverpflichtet sein, entnehmen sie Ihren individuellen Freibetrag der nun aktuellen Pfändungstabelle 2021-2022.
Auf der Internetseite der Bundesregierung konnte aus Schuldnersicht nun endlich die lang ersehnte Umsetzung zum neuen Insolvenzrecht wie folgt entnommen werden:
„Künftig sollen überschuldete Unternehmen und Verbraucher bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen können. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.
Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig „unangemessene Verbindlichkeiten“ begründet
Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.
Die Neuregelung im Einzelnen:
Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.
Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten.
Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.
Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern.“
Wenn Restschuldbefreiung für Sie ein Thema ist, sprechen Sie uns an. Wir begleiten Sie in Ihrem Insolvenzverfahren und stellen sicher, dass auch Sie Restschuldbefreiung erhalten.
Wir wünschen unseren Mandanten und Ihren Familien schöne & erholsame Weihnachtsfeiertage. Vielen Dank für die angenehme und fruchtbare Zusammenarbeit in diesem Jahr. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie auch im Neuen Jahr uns wieder Ihr Vertrauen schenken. Wir möchten Sie weiterhin begleiten als Ihr anwaltlicher Ratgeber.
Unsere Kanzlei ist zwischen 24.12.2020 bis 03.01.2021 geschlossen. Ab dem 04.01.2021 sind wir wieder für Sie da.
Die vom Arbeitgeber geleistete Corona-Prämie ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei.
Aber ist sie auch pfändungsgeschützt?
Für den Bereich der Altenpflege wurde mit Wirkung zum 23.05.2020 die spezielle Regelung des § 150a SGB XI eingefügt. Hier bestimmt § 150a Abs. 8, S. 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie.
Für die Bereiche außerhalb der Altenpflege gibt es jedoch zur Frage der Pfändbarkeit keine spezielle gesetzliche Regelung.
Befürworter der Unpfändbarkeit argumentieren hier mit § 850a Nr. 3 ZPO und stellen die Corona-Prämie einer Aufwendungsentschädigung gleich. Bei dieser Regelung geht es in der Regel um Erschwerniszulagen, die von einer Pfändbarkeit ausgenommen sind. Dieses Argument trifft dann zu, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung von gesteigerten Sicherheits- und Hygienevorkehrungen mit besonderen Belastungen und besonderen Aufwand verbunden ist. Hierzu wäre dann konkret vorzutragen.
Die Gegenansicht (für die Pfändbarkeit) kommt mit dem systematischen Argument: Die spezielle Regelung des § 150a Abs. 8 S. 5 SGB XI wäre ansonsten wegen § 850a Nr. 3 ZPO überflüssig. Denn die allgemeine Pfändungsschutzregelung des § 850a Nr.3 ZPO gilt auch in der Altenpflege. Daraus schlussfolgert die Gegenansicht, dass außerhalb der speziellen Regelung für die Altenpflege die Corona-Prämien normales Arbeitseinkommen darstelle und dementsprechend pfändbar sei. Aber: ob der Gesetzgeber immer weiß was er tut, oder eben nicht tut, das ist hier die Frage.
Mittlerweile gibt es zur Frage der (Un-)Pfändbarkeit von Corona-Prämien eine veröffentliche Entscheidung des AG Zeitz (Beschluss vom 10.08.2020 – 5 M 837/19). Das Gericht spricht sich für die Unpfändbarkeit aus. Es argumentiert mit den gesetzgeberischen Zielen:
„Denn eine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlung entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll. Überwiegende Belange der Gläubigerin stehen einer Pfandfreigabe der Corona-Soforthilfe nicht entgegen.“
Interessant ist, dass das AG Zeitz nicht über § 850a Nr. 3 ZPO kommt, sondern das Urteil auf die Härtefallregelung des § 765a ZPO stützt (Pfändung der Corona-Prämie als sittenwidrige Härte). Im konkreten Sachverhalt ging es nicht um die Lohnpfändung, sondern eine Kontopfändung.
Die Frage der Pfändbarkeit ist umstritten. Es gibt für beide Seiten gute Argumente.
Es geht um die Insolvenz von AvP als Dienstleister für Apotheken.
Was macht der Dienstleister?
Wenn ein Rezept in der Apotheke abggegeben wird scannt es die Apotheke ein und übergibt es in der Regel einem Dienstleister, der mit der Krankenkasse abrechnet und den Apotheken das Geld überweist. Einer der größten dieser Dienstleister, die AvP mit Sitz in Düsseldorf, ist zahlungsunfähig und hat nun Insolvenzantrag gestellt.
Für die rund 3.500 Apotheker, die dort Kunde sind, ist die Insolvenz höchst problematisch: Nach öffentlichen Medien fehlen jedem Kunden im Schnitt jeweils 120.000 €; in Extremfällen sogar über 600.000 €. Daraus ergibt sich auch die außerordentliche Brisanz. Denn die Großlieferanten werden für bereits gelieferte Waren und auch für kommende Lieferungen abbuchen wollen. Wenn auf dem Konto der Apotheke ein 6-stelliger Betrag fehlt, wird sich das schnell bemerkbar machen. Wer hat schon zu Hause solche Liquiditätsreserven frei herumliegen? Viele Apotheken werden nun möglicherweise erstmal auf dem Schaden sitzen bleiben und sich um Zwischenfinanzierungen bemühen müssen.
Schon im August sollen einige Apotheken auf ihre Zahlungen gewartet haben. Die Finanzaufsicht Bafin sei am Montag eingeschritten und habe Ralf Bauer als Geschäftsführer eingesetzt. Er hat am Mittwoch einen Insolvenzantrag gestellt. Außerdem hat die Bafin Strafanzeige erstattet – gegen wen und warum, sagt die Finanzaufsicht offiziell noch nicht.
Nach weiteren Meldungen soll sich Mathias Wettstein in Untersuchungshaft befinden. Er ist Chef der AVP Service AG, der Muttergesellschaft, unter der die AVP Deutschland GmbH agiert. Der „Deutschen Apotheker Zeitung“ zufolge soll Wettstein bereits wegen eines Steuervergehens vorbelastet sein, weshalb er die Geldgeschäfte in seinem Unternehmen bis zuletzt anderen überlassen haben müsse. Gerüchten zufolge sollen ca. 30 Mio. € in der Kasse fehlen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2020 wurde RA Dr. Jan-Philipp Hoos von der Kanzlei White & Case eingesetzt.
Für alle Apotheken, die Schaden erlitten haben bzw. noch erleiden werden, ergeben sich Fragen, die existenziell wichtig sind. Wie kommen wir an unser Geld? Können wir fristlos kündigen und schnellstmöglich zu einem anderen Dienstleister wechseln? Hier muss nun schnell gehandelt werden.
Wenn Sie hiervon betroffen sind, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen.
Die Bundesregierung hat laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz am 02.09.2020 eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen.
Die Bundesjustizminiserin Christine Lambrecht erklärt dazu: „Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden. Die bestehende Unsicherheit macht vielen Unternehmen weiterhin zu schaffen. Deshalb haben wir heute im Kabinett beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zielgerichtet in beschränktem Umfang zu verlängern.
Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.“
Durch das (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.
Die eben beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
ACHTUNG:
Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
Falls Sie hierzu Beratungsbedarf haben, wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite und helfen, wo wir können.
Der Staat und die Kommunen wissen um die ganz erheblichen finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise auf Gewerbetreibende. In Anlehnung an das Maßnahmepaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus soll die Liquidität der betroffenen Unternehmen wie folgt verbessert werden:
Diese Informationen erhielten wir von verschiedenen Steuerämtern von Kommunen. Diese Tipps leiten wir gerne an unsere Mandanten und Interessierte weiter. Soweit Sie betroffen sind: nehmen Sie Kontakt zu ihren Finanzämtern und Kommunen auf. Man wird dort in der Regel auf ihr Anliegen mit Verständnis und Wohlwollen reagieren.
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Kommunen gehen dazu über, die Steuern zu stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Auf die üblichen Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat wird verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Hierzu reicht regelmäßig ein schriftlicher Antrag mit dem Hinweis auf die Corona-Epidemie aus.
Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Kommunen verzichten teilweise auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist (z.B. bei vorübergehender Schließung des Geschäftsbetriebs aufgrund behördlicher Anweisung).
Viele
Gastronomiebetreiber haben eine sogenannte Betriebsschließungsvereinbarung
(BSV) abgeschlossen. Den Betreibern werden durch solche Versicherungen Schäden
ersetzt, die aufgrund von behördlichen Schließungen entstehen, sofern diese auf
einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten beruhen. Bei
Betriebsschließungen machen den Betreibern Fixkosten wie Geschäftsraummiete und
Personalkosten zu schaffen, denen null Einnahmen gegenüberstehen.
In den
öffentlichen Medien wird nun zunehmen bekannt dass in der aktuellen Krise
gerade in der arg gebeutelten Gastronomie die Versicherer ihren Kunden Leistungen
für Corona-Schäden verweigern.
Warum
eigentlich, wenn man dafür extra eine Versicherung abgeschlossen hat?
Das Problem ist, dass es unterschiedliche Versicherungsbedingungen von verschiedenen Versicherern gibt. Sofern diese nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, sollte im Ergebnis Versicherungsschutz anzunehmen sein.
Problematischer
wird es dann, wenn Versicherer zwar auf das Infektionsschutzgesetz verweisen,
darauf aufbauend aber zusätzlich bestimmte Krankheiten auflisten, gegen die
versichert wird. Da das Corona-Virus jedoch eine neue Virus-Art ist und in
solchen Listen regelmäßig (noch) nicht auftaucht, verweigern Versicherer
zunehmend ihre Leistungspflicht.
Die
Frage die sich hier stellt ist, ob diese Auflistung abschließenden Charakter
hat.
Der Gesetzgeber hat bereits eine Verordnung erlassen, die zum 01.Februar in Kraft getreten ist. Hiernach wurde auch eine Ausdehnung der meldepflichtigen Krankheiten auf das Corona-Virus festgelegt. Bereits hieraus sollte eine Einstandspflicht der Versicherer abzuleiten sein.
Weiterhin
wird diskutiert, ob der Versicherungsschutz auch bei den jetzigen allgemeinen
Anordnungen greift. Oder muss vielmehr eine gegen den individuellen Betrieb
gerichtete Einzelverfügung vorliegen?
Da
die meisten Versicherungsbedingungen hierzu eher schwammig formuliert sind,
gehen wir davon aus, dass die allgemeinen Anordnungen ausreichen.
Falls
ihre Versicherung die Leistungspflicht verweigert, kommen Sie auf uns zu. Wir
prüfen die Sach- und Rechtslage an ihrem Einzelfall und setzen ihre Interessen
durch.
Der Reiseveranstalter Thomas Cook hatte bereits am 25.09.2019 Insolvenzantrag gestellt. Dabei saßen zeitweise bis zu 140.000 Kunden an ihrem Urlaubsort fest – oder konnten erst gar nicht zur Urlaubsreise aufbrechen. Nun machen sie und auch viele Hotelbetreiber beim Reiseveranstalter Entschädigungsansprüche geltend, die großteils über die Zurich-Versicherung abgesichert sind.
Bekanntlich haftet diese jedoch nur mit einer Haftungsobergrenze iHv. 110 Mio. EUR. Die Bundesregierung hat daher nun verkündet, dass sie für Thomas-Cook-Kunden die Deckung der restlichen Schäden selbst übernehmen will.
Der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz kann hierzu folgendes entnommen werden:
„Die Bundesregierung wird ein einfaches, für die Pauschalreisenden kostenfreies Verfahren zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen bereitstellen. In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die betroffenen Pauschalreisenden öffentlich – auch auf dieser Webseite – über das Verfahren der Abwicklung und die nächsten Schritte informieren. Zudem wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Facebook, Twitter und Instagram über neue Entwicklungen informieren.
Soweit noch nicht geschehen, sind die Ansprüche aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend zu machen.
Darüber hinaus sind die Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.
Um den Ausgleich der Differenz vom Bund zu erhalten, sind dem Bund die insoweit bestehenden Ansprüche der Pauschalreisenden gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, abzutreten.“
Weitere Informationen wurden bislang nicht bekannt. Wir informieren Sie, wenn es hierzu etwas Neues gibt.
Update 30.03.2020
Der Versicherer Zurich Insurance plc. Niederlassung für Deutschland hat in den von uns vertretenen Fällen im Hinblick auf die Haftungsobergrenze von 110 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Geschäftsjahres (vom 01.11. bis 31.10.) bislang Ansprüche auf Erstattung mit einer vorläufigen Quote von 17,5 Prozent zugestanden. Die Erstattungsbeträge wurden jeweils zeitnah an unsere Mandanten ausgezahlt.
Bund und Länder haben in den letzten Tagen öffentlich geäußert, aufgrund der Corona-Epidemie eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen zur Vermeidung von Firmenpleiten und Entlassungen. Unter anderem wird es ein öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld geben. Zudem sollen bestehende Kreditprogramme ausgeweitet und Steuern gestundet werden.
Allerdings kann aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt werden, dass derartige Hilfen innerhalb der insolvenzrechtlich zu beachtenden 3-Wochen-Frist bei den Unternehmen ankommen werden. Deswegen wird eine gesetzliche Regelung vorbereitet, wonach die Insolvenzantragspflichtfür einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Dies wird aber nur für Unternehmen gelten, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und bei denen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2013 und 2016 getroffen wurden.
Wir zeigen
Ihnen zum Vergleich die Regelungen aus 2013 und 2016:
„§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.“
„§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“
Soweit sich der Wortlaut der neuen Regelung an den Gesetzesregelungen aus 2013 und 2016 orientiert, sollten die Unternehmen darauf achten, die Kausalität der Corona-Epidemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu belegen, um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist.
Falls Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Epidemie oder auch sonst einen Liquiditätsengpass bis hin zur Zahlungsunfähigkeit befürchten muss und Sie fachanwaltlichen Rat suchen: Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!