Ist die Corona-Prämie pfändbar?

Die vom Arbeitgeber geleistete Corona-Prämie ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei.

Aber ist sie auch pfändungsgeschützt?

Für den Bereich der Altenpflege wurde mit Wirkung zum 23.05.2020 die spezielle Regelung des § 150a SGB XI eingefügt. Hier bestimmt § 150a Abs. 8, S. 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie.

Für die Bereiche außerhalb der Altenpflege gibt es jedoch zur Frage der Pfändbarkeit keine spezielle gesetzliche Regelung.

Befürworter der Unpfändbarkeit argumentieren hier mit § 850a Nr. 3 ZPO und stellen die Corona-Prämie einer Aufwendungsentschädigung gleich. Bei dieser Regelung geht es in der Regel um Erschwerniszulagen, die von einer Pfändbarkeit ausgenommen sind. Dieses Argument trifft dann zu, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung von gesteigerten Sicherheits- und Hygienevorkehrungen mit besonderen Belastungen und besonderen Aufwand verbunden ist. Hierzu wäre dann konkret vorzutragen.

Die Gegenansicht (für die Pfändbarkeit) kommt mit dem systematischen Argument: Die spezielle Regelung des § 150a Abs. 8 S. 5 SGB XI wäre ansonsten wegen § 850a Nr. 3 ZPO überflüssig. Denn die allgemeine Pfändungsschutzregelung des § 850a Nr.3 ZPO gilt auch in der Altenpflege. Daraus schlussfolgert die Gegenansicht, dass außerhalb der speziellen Regelung für die Altenpflege die Corona-Prämien normales Arbeitseinkommen darstelle und dementsprechend pfändbar sei. Aber: ob der Gesetzgeber immer weiß was er tut, oder eben nicht tut, das ist hier die Frage.

Mittlerweile gibt es zur Frage der (Un-)Pfändbarkeit von Corona-Prämien eine veröffentliche Entscheidung des AG Zeitz (Beschluss vom 10.08.2020 – 5 M 837/19). Das Gericht spricht sich für die Unpfändbarkeit aus. Es argumentiert mit den gesetzgeberischen Zielen:

„Denn eine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlung entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll. Überwiegende Belange der Gläubigerin stehen einer Pfandfreigabe der Corona-Soforthilfe nicht entgegen.“

Interessant ist, dass das AG Zeitz nicht über § 850a Nr. 3 ZPO kommt, sondern das Urteil auf die Härtefallregelung des § 765a ZPO stützt (Pfändung der Corona-Prämie als sittenwidrige Härte). Im konkreten Sachverhalt ging es nicht um die Lohnpfändung, sondern eine Kontopfändung.

Die Frage der Pfändbarkeit ist umstritten. Es gibt für beide Seiten gute Argumente.

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