1. Altes Recht bis 2014
Für die Verfahrensdauer galt bis 2014 eine einfache und klare Regelung:
→ Die regelmäßige Restschuldbefreiung dauerte mindestens 6 Jahre.
2. Aktuelles Recht ab 2014
Zuletzt trat zum 01.07.2014 eine Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft. Bezogen auf die Verfahrensdauer hat diese Reform folgende wesentliche Änderungen gebracht:
→ Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist nun möglich nach bereits 3 bzw. 5 Jahren.
Die regelmäßige Verfahrensdauer beträgt zwar nach wie vor 6 Jahre. Allerdings verkürzt sich diese Frist aber:
- auf drei Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt es, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen.
- auf fünf Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 – 3.000 EUR) abzutragen.
3. Neues Recht ab 2021?
2019 wurde eine europarechtliche Richtlinie verabschiedet, die vorsieht, dass das Restschuldbefreiungsverfahren für Unternehmer generell auf drei Jahre verkürzt wird – ohne die zur Zeit geltende Quote von 35% Schuldentilgung. Die heute geltenden Mindestbefriedigungsquoten fallen in der Zukunft wieder weg.
Obwohl in der Richtlinie von Unternehmen und Unternehmer die Rede ist, werden die Regelungen auch für natürliche Personen gelten. Eine Ungleichbehandlung ist schon verfassungsrechtlich nicht zulässig. Zudem läuft in Deutschland das Restschuldbefreiungsverfahren für Unternehmer mit dem der Verbraucher synchron. Es wird daher für alle Schuldner regelmäßig eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt werden.
Europarechtliche Richtlinien müssen nach zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Sommer 2021 das regelmäßige sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren geändert wird.
Alle Schuldner in Deutschland werden dann künftig in der Regel nach drei Jahren schuldenfrei sein.
4. Was tun in der Zwischenzeit?
Soll für neue Insolvenzanträge abgewartet werden, bis das neue Verfahrensrecht gilt?
Zur Beantwortung dieser Frage sind die persönlichen Umstände unserer Mandanten für die Entscheidung wichtig. Wird bei jemandem beispielsweise bereits der Lohn gepfändet, macht ein Abwarten wenig Sinn. Ist jemand unpfändbar, hält aber den Druck der Gläubiger durch die Mahnschreiben, Pfändungen und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht gut aus, dann kann die jetzige 5-Jahres-Regelung immer noch die bessere Alternative sein.
Außerdem gehen wir davon aus, dass sich die Änderungen auf die Gestaltung der außergerichtlichen Einigungsversuche auswirken, bei der Laufzeit und Höhe.
Zudem soll eine Übergangsregelung sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.
Haben Sie hierzu Fragen? Wir gehen detailliert auf ihre persönliche Situation ein und können Sie gezielt beraten.