Wenn man die Versicherung einmal braucht…

Viele Gastronomiebetreiber haben eine sogenannte Betriebsschließungsvereinbarung (BSV) abgeschlossen. Den Betreibern werden durch solche Versicherungen Schäden ersetzt, die aufgrund von behördlichen Schließungen entstehen, sofern diese auf einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten beruhen. Bei Betriebsschließungen machen den Betreibern Fixkosten wie Geschäftsraummiete und Personalkosten zu schaffen, denen null Einnahmen gegenüberstehen.

In den öffentlichen Medien wird nun zunehmen bekannt dass in der aktuellen Krise gerade in der arg gebeutelten Gastronomie die Versicherer ihren Kunden Leistungen für Corona-Schäden verweigern.

Warum eigentlich, wenn man dafür extra eine Versicherung abgeschlossen hat?

Das Problem ist, dass es unterschiedliche Versicherungsbedingungen von verschiedenen Versicherern gibt. Sofern diese nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, sollte im Ergebnis Versicherungsschutz anzunehmen sein.  

Problematischer wird es dann, wenn Versicherer zwar auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, darauf aufbauend aber zusätzlich bestimmte Krankheiten auflisten, gegen die versichert wird. Da das Corona-Virus jedoch eine neue Virus-Art ist und in solchen Listen regelmäßig (noch) nicht auftaucht, verweigern Versicherer zunehmend ihre Leistungspflicht.

Die Frage die sich hier stellt ist, ob diese Auflistung abschließenden Charakter hat.

Der Gesetzgeber hat bereits eine Verordnung erlassen, die zum 01.Februar in Kraft getreten ist. Hiernach wurde auch eine Ausdehnung der meldepflichtigen Krankheiten auf das Corona-Virus festgelegt. Bereits hieraus sollte eine Einstandspflicht der Versicherer abzuleiten sein.

Weiterhin wird diskutiert, ob der Versicherungsschutz auch bei den jetzigen allgemeinen Anordnungen greift. Oder muss vielmehr eine gegen den individuellen Betrieb gerichtete Einzelverfügung vorliegen?

Da die meisten Versicherungsbedingungen hierzu eher schwammig formuliert sind, gehen wir davon aus, dass die allgemeinen Anordnungen ausreichen.

Falls ihre Versicherung die Leistungspflicht verweigert, kommen Sie auf uns zu. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage an ihrem Einzelfall und setzen ihre Interessen durch.