Insolvenzantragspflichten werden ausgesetzt

Bund und Länder haben in den letzten Tagen öffentlich geäußert, aufgrund der Corona-Epidemie eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen zur Vermeidung von Firmenpleiten und Entlassungen. Unter anderem wird es ein öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld geben. Zudem sollen bestehende Kreditprogramme ausgeweitet und Steuern gestundet werden.

Allerdings kann aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt werden, dass derartige Hilfen innerhalb der insolvenzrechtlich zu beachtenden 3-Wochen-Frist bei den Unternehmen ankommen werden. Deswegen wird eine gesetzliche Regelung vorbereitet, wonach die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Dies wird aber nur für Unternehmen gelten, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und bei denen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2013 und 2016 getroffen wurden.

Wir zeigen Ihnen zum Vergleich die Regelungen aus 2013 und 2016: 

㤠1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.“

㤠1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“

Soweit sich der Wortlaut der neuen Regelung an den Gesetzesregelungen aus 2013 und 2016 orientiert, sollten die Unternehmen darauf achten, die Kausalität der Corona-Epidemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu belegen, um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist.

Falls Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Epidemie oder auch sonst einen Liquiditätsengpass bis hin zur Zahlungsunfähigkeit befürchten muss und Sie fachanwaltlichen Rat suchen: Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!