Insolvenzstrafrecht
Wir vertreten Geschäftsführer, Einzelunternehmer, etc. in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Bankrottdelikten, Betrugsdelikte, Steuerstrafdelikte, etc.
Insbesondere bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, etc.) besteht für deren Organe (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, etc.) das erhebliche Risiko im Falle der Insolvenz der Gesellschaft sich nicht nur einer zivilrechtlichen Haftung, sondern insbesondere der Strafbarkeit auszusetzen.
Voraussetzung der Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 ff. StGB und der Insolvenzverschleppung ist immer die wirtschaftliche Krise des Unternehmens. Eine wirtschaftliche Krise ist sowohl anzunehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit als auch wenn drohende Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin eingetreten ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Insolvenzstraftaten:
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- Insolvenzverschleppung, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
- Unterlassen der Anzeige des Verlustes der Hälfte des gezeichneten Kapitals § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung Buchführungspflicht, § 283b StGB
- Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
- Schuldnerbegünstigung § 283d StGB
Daneben bestehen allgemeine Vermögensdelikte, die regelmäßig in Insolvenzen von Bedeutung sind:
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- (Eingehungs-)Betrug, § 263 StGB
- Kreditbetrug, § 265b StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf, wenn ihnen als Geschäftsführer, Inhaber einer Einzelfirma, etc., die Krise der Gesellschaft bekannt wird, damit bereits präventiv zur Vermeidung einer Strafbarkeit beraten und gehandelt werden kann. Sie sollten sofort Kontakt zu uns aufnehmen, wenn gegen Sie bereits wegen obiger Straftaten ermittelt wird.