Fall 3 Gerichtliche Schuldenbereinigung Teil 1

Zur Vorgeschichte und Schulden:

Die Schuldnerin (Anfang 40) ist alleinerziehende Mutter einerTochter, welche bei Mandatsannahme noch minderjährig gewesen ist (17 Jahre). Aufgrund der Kinderbetreuung konnte unsere Mandantin in der Vergangenheit nicht in Vollzeit arbeiten und musste bereits hieraus Einkommenseinbußen hinnehmen. Längere Zeit lebt die Mandantin nur von Sozialleistungen. Zudem beteiligte sich der Kindsvater nicht an den Unterhaltsleistungen. Bei den Verbindlichkeiten handelte es sich um typische Verbraucherschulden. Bei Mandatsannahme konnten insgesamt 43 Gläubiger ermittelt werden, mit einer Gesamtverschuldung von ca. 30.000 €.

Zum Einkommen/Vermögen:

Die Mandantin schaffte es, ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Hieraus erwirtschaftete Sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 €. Unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht ergaben sich pfändbare Beträge von ca. 220 €. Weiteres Vermögen lag angabegemäß nicht vor.

Was haben wir gemacht?

Nach Vorlage sämtlicher Gläubigerunterlagen konnten wir die Gläubigerzahl auf 39 Gläubiger reduzieren. Aus dem Familien- und Bekanntenkreis wurde der Schuldnerin ein Gesamtbetrag iHv. 10.000 € als Einmalzahlung zum Zwecke der Schuldtilgung zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag haben wir den verbliebenen Gläubigern quotal gleichmäßig angeboten. In der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stimmten 29 von 39 Gläubigern dem Plan zu. Damit war der außergerichtliche Plan zwar zunächst gescheitert. Denn für den außergerichtlichen Teil gilt Einstimmigkeit. Allerdings lag auf der anderen Seite die Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger vor, was sowohl Kopf- als auch Summenmehrheit betrifft. Wir haben daher für unsere Mandantin ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt mit gleichem Planinhalt (Einmalzahlung 10.000 €, quotal gelichmäßig verteilt an alle Gläubiger). Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungs­planverfahrens gestaltete sich als aufwändig. Zum einen wegen der hohen Anzahl der Gläubiger. Zudem sind nachträglich noch weitere Gläubiger hinzugekommen, deren Forderungen in den Plan eingearbeitet werden mussten. Teilweise haben sich Forderungen geändert. Teilweise konnten die Adressdaten der Gläubiger nicht ermittelt werden. Schließlich konnte die gerichtliche Schuldenbereinigung nach fast 1-jähriger Verfahrensdauer erfolgreich beendet werden. Anders als in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kommt es bei der gerichtlichen Schuldenbereinigung nicht auf Einstimmigkeit, sondern auf die Kopf- und Summenmehrheit an. Zudem konnten wir nachweisen, dass die Gläubiger durch die gerichtliche Schuldenbereinigung nicht schlechter gestellt werden als in einem eröffneten Insolvenzverfahren.

Es konnte eine Quote von ca. 33 % erreicht werden. Oder anders ausgedrückt: die Gläubiger verzichteten auf 67 % ihrer Forderungen.

Fazit:

Diese Schuldenbereinigung war extrem aufwändig. Die Schwierigkeiten lagen sowohl im tatsächlichen Bereich als auch im Verfahren selbst. Da es sich teilweise um Altschulden handelte, mussten erst mühsam die Kontaktdaten von Gläubigern ausfindig gemacht werden. Teilweise waren die Forderungen über 15 Jahre alt, so dass auch die Schuldnerin nicht mehr den kompletten Überblick über ihre Schulden hatte. Wir konnten die Gläubiger schließlich von dem Schuldenbereinigungsplan  überzeugen, so dass wir hier eine tragfähige Mehrheit herstellen konnten.

Manchmal reicht es auch aus, wenn eine Mehrheit zusammenkommt. Dann muss es halt über die gerichtliche Schuldenbereinigung gehen. Aber auch das kriegen wir für Sie hin.

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