Zur Vorgeschichte und Schulden:
Unsere Mandantin ist Mitte 40. Sie ist EU-Bürgerin und studierte in ihrem Heimatland. Für ihr Studium nahm sie in ihrem Heimatland ein Studiendarlehen iHv. ca. 34.000,00 € auf. Unsere Mandantin beendete das Studium erfolgreich. Sie reiste nach Deutschland ein und lernte hier ihren Mann kennen. Beide heirateten. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Das Studiendarlehen war gestundet. Zahlungen hierauf erfolgten während der gesamten Zeit nicht. Der Ehegatte ist selbständig tätig. Mit Ausnahme des Studiendarlehens bestehen bei unserer Mandantin keine weiteren Schulden.
Zum Einkommen/Vermögen:
Unsere Mandantin arbeitet halbtags bei ihrem Ehegatten. Ihr laufendes Einkommen beläuft sich unterhalb der Pfändungsgrenze. Weiteres Vermögen ist bei ihr angabegemäß nicht vorhanden.
Was haben wir gemacht?
Wir haben zunächst mit dem Darlehensgeber für das Studiendarlehen Kontakt aufgenommen und den aktuellen Forderungsstand geprüft. In Absprache mit meiner Mandantin wurde dem Gläubiger ein eigentlich ganz guter Vergleich angeboten: Gegen Einmalzahlung von 5.000,00 € (Quote: ca. 15 %) Verzicht auf Restforderungen. Der Gläubiger lehnte jedoch ohne Angabe von Gründen ab.
Auffallend war, dass sich der Gläubiger jedes Mal sehr viel Zeit ließ. Es war zwar ein deutsches Inkassounternehmen als Gläubigervertreter beteiligt. Aber offensichtlich verlief die Kommunikation zwischen Inkassounternehmen und dem im Ausland befindlichen Gläubiger äußerst schleppend. Wir haben uns das zu Nutze machen können (dazu unten gleich mehr).
Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert war, stellten wir für unsere Mandantin Insolvenzantrag. Das Verfahren wurde eröffnet, alles verlief zunächst wie geplant. Wir haben jedoch schnell festgestellt, dass der Gläubiger die Anmeldefrist für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren verstreichen ließ. D.h. der Gläubiger meldete keine Forderung an und beteiligte sich auch sonst nicht am Insolvenzverfahren. Nachdem im Prüfungstermin keine Forderung zu prüfen war, haben wir den Insolvenzverwalter darauf gedrängt, umgehend einen weiteren besonderen Prüfungstermin zur Prüfung nachrangiger Forderungen anzuberaumen. Damit wird dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, sich doch noch am Verfahren zu beteiligen und eine Forderung anzumelden.
Auch dieser zweite Prüfungstermin verlief ergebnislos. Der Gläubiger meldete einfach nicht an. Vor diesem Hintergrund haben wir den Insolvenzverwalter gebeten, das Verfahren umgehend abzuschließend und Schlussbericht einzureichen. Der Verwalter tat uns diesen Gefallen. Unserer Mandantin wurde noch im Schlusstermin vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, das Insolvenzverfahren kurz darauf aufgehoben. Zwischen Insolvenzeröffnung und erteilter Restschuldbefreiung lagen keine 10 Monate.
Ergebnis:
Was ist hier passiert? Wir zweifeln nicht daran, dass das deutsche Inkassounternehmen die Unterlagen für die Forderungsanmeldung seinem Auftraggeber vorlegte und insoweit ausreichend kommuniziert wurde. Es ist jedoch zu vermuten, dass der im Ausland befindliche Gläubiger mit den Anmeldeunterlagen (für ihn fremde Sprache) und dem Insolvenzverfahren als solches schlichtweg nichts anfangen konnte und deswegen untätig geblieben ist. Unserer Mandantin war´s recht. So ein schnelles Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung hat man auch nicht alle Tage.
Was man wissen muss: Im Insolvenzverfahren gilt die Gläubigerautonomie. Niemand kann gezwungen werden, sich als Gläubiger zu beteiligen. Wenn aber nur ein Gläubiger existiert und der bleibt untätig, kann es wie gesehen sehr schnell gehen mit der Restschuldbefreiung.
Vorteile nutzen, wo sie sich bieten. Wir sind Fachanwälte für Insolvenzrecht und haben die nötige Erfahrung und Expertise. Kommen Sie auf uns zu. Wir erarbeiten mit ihnen gemeinsam die beste Strategie zur Schuldenbereinigung.