Fall 10 Schulden nach Insolvenzanfechtung

Zur Vorgeschichte und Schulden:

Die Schuldnerin (Mitte 40) ist geschieden. Aus der Ehe entstammen 3 gemeinsame Kinder, welche bei ihr leben. Der Ex-Ehegatte war ehemals selbständig tätig. Über dessen Vermögen läuft ein Insolvenzverfahren. Der dortige Insolvenzverwalter behauptet einen Insolvenzanfechtungsanspruch gegen unsere Mandantin iHv. mindestens 100.000 €. Daneben existieren zwei weitere Gläubiger mit Gesamtforderungen von ca. 60.000 €. Bei diesen Gläubigern geht es jeweils um ein Privatdarlehen.

Zum Einkommen/Vermögen:

Unsere Mandantin ist alleinerziehend. Sie ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Hieraus erhält sie monatliche Bezüge iHv. ca. 1.800 € netto. Unter Berücksichtigung von 3 Unterhaltspflichten ermittelt sich kein pfändbarer Betrag. Weiteres Vermögen ist angabegemäß nicht vorhanden.

Was haben wir gemacht?

Wir haben das Mandatsverhältnis zu dem Zeitpunkt übernommen, als der Insolvenzverwalter des Ex-Ehegatten seinen Anfechtungsanspruch geltend machte. Wir haben den Anspruch zunächst abgewehrt. Kurz vor Ablauf der Verjährung reichte der Insolvenzverwalter jedoch Anfechtungsklage ein. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb der Familie erfolgten zwischen den Ex-Eheleuten Vermögensübertragungen, die nun angefochten wurden. Dem Insolvenzverwalter war klar, dass unsere Mandantin das an sie übertragene Vermögen für Zwecke des Ex-Ehegatten verwendete und somit nicht mehr im Vermögen unserer Mandantin vorhanden ist. Mit anderen Worten: Auch dem Insolvenzverwalter war von vorneherein klar, dass bei unserer Mandantin nichts zu holen ist. Folgendes Problem war entscheidungserheblich: Während sich der Insolvenzverwalter auf eine Schenkungsanfechtung beruft, haben wir mit Entgeltlichkeit und wertausschöpfender Belastung argumentiert. Um es kurz zu machen: Das Verfahren endete mit folgendem Vergleich: unsere Mandantin zahlt 7.500 € innerhalb einer Zahlfrist. Sollte der Vergleichsbetrag nicht fristgerecht gezahlt werden, werden jedoch 50.000 € fällig. Da eine fristgerechte Zahlung nicht erfolgte, sind wir bei 50.000 € gelandet.

Zu Beginn der Schuldenbereinigung sah das Bild wie folgt aus:

  • Gläubiger 1 (Privatdarlehen)                          50.000 €
  • Gläubiger 2 (Privatdarlehen)                          10.000 €
  • Gläubiger 3 (Insolvenzanfechtung)                50.000 €

Wir boten allen Gläubigern einen Gesamtbetrag iHv. 2.500 € an, der quotal gleichmäßig an alle Gläubiger ausgekehrt wird. Gläubiger 1 und 2 stimmten unserem Plan zu. Denn es war klar, dass im gerichtlichen Insolvenzverfahren bei unserer Mandantin nichts zu holen sein wird. Gläubiger 3 lehnte jedoch ab. An dieser Stelle hätte man durchaus noch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchführen können. Denn die Mehrheit der Gläubiger (sowohl Kopf- als auch Summenmehrheit) stimmte ja unserem Plan zu. Allerdings wollte unsere Mandantin ein schnelles Ergebnis.

Wir haben uns dann noch mit Gläubiger 3 auf einen Vergleichsbetrag iHv. 2.500 € geeinigt. Die Schuldenbereinigung konnte wie folgt abgeschlossen werden:

  • Gläubiger 1 (Privatdarlehen)                            1.136,51 €
  • Gläubiger 2 (Privatdarlehen)                               227,89 €
  • Gläubiger 3 (Insolvenzanfechtung)                  2.500,00 €

Durch Zahlung eines Gesamtbetrages iHv. 3.864,40 € hat sich unsere Mandantin von insgesamt 110.000 € an Schulden entledigt. Bezogen auf ursprüngliche Gesamtschulden von ca. 160.000 € konnten wir für unsere Mandantin eine sehr gute Quote von nur 2,4 % erzielen.

Ergebnis:

Auch wenn es manchmal aussichtslos erscheint, wir können helfen. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind: Kommen Sie auf uns zu. Wir unterstützen Sie mit unserer Erfahrung und Durchsetzungsvermögen.