Insolvenz der Thomas Cook GmbH

Insolvenz Thomas Cook

Nun hat auch der deutsche Reiseveranstalter „Thomas Cook GmbH“ Insolvenzantrag gestellt. Als Grund hierfür wird genannt die Loslösung aus den „finanziellen Verflechtungen und Haftungsverhältnissen“ mit dem britischen insolventen Mutterkonzern. Hier besteht eine Verflechtung zwischen den Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen.

Nach eigenen Angaben von Thomas Cook sind über 140.000 Urlauber mit dem Unternehmen unterwegs. Laut Pressemitteilung der (deutschen) Thomas Cook GmbH soll heute noch, am 25.09.2019, vom Insolvenzgericht ein erfahrener Restrukturierer eingesetzt werden, der die Neuausrichtung des Geschäfts im Rahmen eines Insolvenzverfahrens federführend begleitet. Ziel ein solches gerichtlichen Sanierungsverfahren ist es, das Geschäft des deutschen Veranstalters selbstständig fortzuführen.

Für alle Kunden von Thomas Cook gilt: Soweit bekannt wurden die Reiseversicherungsscheine über die ZURICH Insurance bereits gestellt. Die Reiseversicherungsscheine schützen Kunden davor bei einer Reise am Urlaubsort zu stranden oder ihre Anzahlungen für bereits gebuchte Reisen zu verlieren. Das Gesetz sieht bei Insolvenz eines Reiseveranstalters vor, dass dieser die Kunden zurückholt und der Versicherer die Kosten hierfür erstattet. Ist die Reise noch nicht angetreten, bekommt der Kunde den Preis erstattet.
Betroffene Kunden können sich Informationen zum weiteren Vorgehen an der für die ZURICH Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, beauftragten Dienstleister KAERA, Telefonnummer: 06172/997611123, www.kaera-ag.de, wenden. Es wird jedoch berichtet, dass eine Haftungsbegrenzung von 110 Mio. € für die Reiseinsolvenz-versicherungsgesellschaft besteht. Sollte also der Gesamtschaden größer als die begrenzte Haftungssumme sein, werden voraussichtlich die Kunden jedenfalls über die ZURICH Insurance plc nicht alle Geldleistungen zurückerhalten.

Soweit Ihnen ein tatsächlicher Schaden durch die eingetretene Insolvenz Ihres Reiseanbieters entstanden ist, müsste dieser Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies sollte in jedem Fall getan werden. Hierbei und bei weiteren Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich und machen Ihre Rechte im Insolvenzverfahren der insolventen Reisegesellschaft geltend.