Fall 7 Gerichtliche Schuldenbereinigung Teil 2

Zur Vorgeschichte und Schulden:

Unser Mandant (Mitte 40) war ehemals Alleingesellschafter und –geschäftsführer einer GmbH. Es handelte sich um einen Logistik- und Transportbetrieb. Nachdem diese Gesellschaft in die Insolvenz gegangen ist, bestanden bei 5 Gläubigern Gesamtverbindlichkeiten iHv. ca. 40.000 €, für die unser Mandant persönlich haftete.

Zum Einkommen/Vermögen:

Unser Mandant ist Arbeitnehmer und erwirtschaftet laufende Lohneinkünfte von ca. 2.300 € netto monatlich. Problematisch war, dass das Arbeitsverhältnis noch auf ein halbes Jahr befristet gewesen ist und nicht klar war, ob es über die Befristung hinausgeht. Weiteres Vermögen war nicht vorhanden.

Was haben wir gemacht:

Wir sind auf die Gläubiger zugegangen und haben in einem ersten Schritt aktuelle Forderungsaufstellungen eingeholt. Die Forderungen waren tituliert. Damit war klar, es ist keine Verjährung eingetreten und die Forderungen sind auch nicht strittig.

Unser Mandant konnte aus seinem Familien- und Bekanntenkreis insgesamt 10.000 € auftreiben zum Zwecke der Schuldenbereinigung. Dieser Gesamtbetrag wurde den Gläubigern quotal gleichmäßig angeboten, was eine Regulierungsquote von ca. 25 % entspricht.

Problematisch hieran war, dass zwar die Mehrheit der Gläubiger (4 von 5) unserem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, aber eben keine Einstimmigkeit bestand. Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung kann aber nur funktionieren, wenn sämtliche Gläubiger zustimmen (Prinzip der Einstimmigkeit). Damit war zwar die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert.

Wir haben jedoch die Lösung gesehen in der Durchführung einer gerichtlichen Schuldenbereinigung. Hierbei handelt es sich um eine Art „Zwischenverfahren“. Es muss zwar ein Insolvenzantrag gestellt werden. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht jedoch, bis über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entschieden ist.

Das Gericht wurde über die gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung informiert unter Hinweis auf die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger. Die Mehrheit der Gläubiger wollte also die Schuldenbereinigung mit unserem Mandanten so umsetzen wie geplant.

So ist es dann auch gekommen. Der ablehnende Gläubiger wurde von der Mehrheit der zustimmenden Gläubiger überstimmt. Der gerichtliche Plan kam zustande. Wir konnten noch darstellen, dass durch diese Schuldenbereinigung die Gläubiger besser gestellt werden als durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren (sog. Obstruktionsverbot). Unser Mandant verteilte seine 10.000 € quotal gleichmäßig an die Gläubiger und der Fall war erledigt.

Hier konnte eine Regulierung mit einer Quote von 25% umgesetzt werden unter Zuhilfenahme der gerichtlichen Schuldenbereinigung.

Fazit:

Auch wenn nicht alle Gläubiger mitmachen. Bei Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gibt es immer noch die Möglichkeit über ein gerichtliches Schuldenbereingungsplanverfahren doch noch sein Ziel zu erreichen.

Man braucht hierfür natürlich das nötige Know-How und Praxiserfahrung. Beides haben wir. Kommen Sie auf uns zu. Wir regeln das für Sie und schauen was möglich ist.