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Häufige Fragen

Nach jetzigem Recht kann die Gesamtdauer eines Insolvenzverfahrens (gleich ob Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz) für natürliche Personen 3, 5 oder 6 Jahre dauern.

      • Das Insolvenzverfahren dauert im Regelfall 6 Jahre. Die Verfahrensdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden:
        • Für Schuldner, die alle Verfahrenskosten aufbringen können, gibt es eine Verkürzung auf 5 Jahre.
        • Tilgen Sie neben den Kosten auch noch 35 % der festgestellten Gläubigerforderungen innerhalb von 3 Jahren, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich.
      • Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wird jedoch nur in Ausnahmefällen zu erreichen sein. In der Mehrheit der Verfahren lässt sich diese Verfahrensverkürzung nicht erreichen, weil die Ausschüttungen an die Gläubiger aus der Insolvenzmasse geleistet werden. Bei höheren Insolvenzmassen steigen jedoch die Verfahrenskosten derart, dass diese Lösung nicht mehr wirtschaftlich darstellbar ist. Die Kosten sind dann schlichtweg zu teuer! In diesen Fällen sollte daher versucht werden, bereits in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung eine Lösung mit ihren Gläubigern zu erreichen.
      • In jedem Fall sollte aber die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ihr Ziel sein und ist in nahezu jedem Verfahren zu erreichen. Auch wenn Sie beispielsweise nicht über pfändbares Vermögen und Einkommen verfügen (Insolvenzverwalter sprechen hier von einem sogenannten „Null-Masse“-Verfahren), empfehlen wir Ihnen zumindest freiwillige Leistungen aus ihrem unpfändbaren Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten an den Insolvenzverwalter abzuführen. Oft reichen hierfür monatliche Zahlungen von 50,00 € aus. Nachdem Sie die Verfahrenskosten aber ohnehin spätestens nach Verfahrensaufhebung zu zahlen haben und Sie noch belohnt werden mit einer früheren Verfahrensaufhebung, spricht nichts dagegen, bereits im eröffneten Verfahren über solche freiwillige Leistungen die Verfahrenskosten zu decken. Das empfehlen wir uneingeschränkt.

Wir stellen für Sie sicher, dass Sie möglichst frühzeitig in das Verfahren kommen. Wir prüfen in jedem Stadium des Verfahrens, ob für Sie eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist. Streben Sie eine sichere und schnelle Erteilung der Restschuldbefreiung an, sind Sie bei uns richtig. Sprechen Sie uns an.

Wollen Sie eine Klage beim Zivilgericht einreichen, müssen Sie grundsätzlich einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Wird dieser nicht geleistet, stellt das Gericht die Klage nicht zu. Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen solchen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, und ist Ihre Klage auch nicht „mutwillig“, gibt es in diesen Fällen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt zu bekommen, damit das Verfahren weiter betrieben werden kann.

Im Insolvenzverfahren können natürliche Personen, anders als im Zivilverfahren, keinen PKH-Antrag stellen. Durch die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten steht jedoch für jeden die Möglichkeit offen, auch bei fehlendem Vermögen ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel Restschuldbefreiung durchzuführen.

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, stellen wir für Sie Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens zu leisten haben. Stundung bedeutet jedoch nicht Schenkung. Sie haben dann nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten zu tilgen, die nicht bereits im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode aus der Insolvenzmasse beglichen werden konnten.

Weiter muss Ihnen klar sein, dass die gestundeten Verfahrenskosten nicht in die Restschuldbefreiung fallen. Dahinter steckt die einfache Überlegung, dass es nicht Sache der Allgemeinheit sein kann, für die Kosten des einzelnen Schuldners einzustehen, die für die Erteilung seiner Restschuldbefreiung anfallen.

Im Insolvenzverfahren und während der Wohlverhaltensphase werden die gestundeten Verfahrenskosten bei Vorhandensein einer entsprechenden Insolvenzmasse vorrangig aus der Insolvenzmasse zurückgeführt. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann die Stundung verlängert und für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden.

Sollten Sie vermögenslos sein, müssen Sie von Mindestkosten für Gerichtsgebühren und Insolvenzverwalter-/Treuhänderkosten zusammen i.H.v. ca. 2.000,00 bis 3.000,00 EUR ausgehen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitergehende Fragen zum Thema Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren haben.  An den Kosten wird die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in der Regel nicht scheitern. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Früher wurden Verfahrenseröffnungen in der Tagespresse, im Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vor allem durch die Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse fühlten sich viele Schuldner früher an den „Pranger“ gestellt. Diese Form der Veröffentlichungen ist entfallen. Stattdessen erfolgen alle Veröffentlichungen in Insolvenzsachen nur noch im Internet unter  http://www.insolvenzbekanntmachungen.de. Unter dieser Adresse sind Insolvenzveröffentlichungen sämtlicher Bundesländer zu finden.

Dabei wird nicht jeder Beschluss des Insolvenzgerichts veröffentlicht. Zum Beispiel werden Gutachtenbeschlüsse gar nicht veröffentlicht, da hier noch die besonderen Interessen des Schuldners vorgehen und in diesem frühen Stadium auch noch gar nicht klar ist, ob es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt. Zudem hat der isoliert bestellte Gutachter auch keine Kompetenzen in Rechte der Gläubiger einzugreifen. Der Gutachter hat in erster Linie die Aufgabe, diverse Fragen des Insolvenzgerichts zu beantworten (Beispiel: Ist eine ausreichende Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten zu erwarten? Kann das schuldnerische Unternehmen fortgeführt werden?) Erst ab Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (in der Regel: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters) erfolgt eine Veröffentlichung, da ab dann Rechte von Gläubigern und Geschäftspartner des Schuldners betroffen werden.

Folgende Beschlüsse des Insolvenzgerichts werden in der Regel veröffentlicht:

    • Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
    • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht
    • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Entscheidung über die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens
    • Terminbestimmungen
    • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
    • Ankündigung der Restschuldbefreiung
    • Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung

Gläubiger

Sie sind als Schuldner verpflichtet, im Rahmen ihres Insolvenzantrages ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis abzugeben. Die darin aufgeführten Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter über die Verfahrenseröffnung informiert und zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Damit wissen die Gläubiger aber auch, dass aufgrund der mit Verfahrenseröffnung eingetretenen Vollstreckungssperre künftig keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung, Lohnpfändung) mehr gegen Sie möglich sind.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wird immer vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Damit stellt der Insolvenzverwalter sicher, dass etwaige pfändbare Beträge aus ihrem Arbeitseinkommen in die Insolvenzmasse fließen. In der Regel führt die Kenntnis des Insolvenzverfahrens beim Arbeitgeber nicht zu Problemen. Aber dort, wo beispielsweise in kleinen Handwerksbetrieben der Chef die Lohnabrechnung selbst erstellt, in diesen Dingen überfordert ist und Sie sich vielleicht noch in der Probearbeitszeit befinden, kann die Insolvenz auch zu Kündigungen führen.

Vermieter

Der Vermieter wird in der Regel ebenfalls vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Dies kann zu Unsicherheiten beim Vermieter führen, da er nicht einschätzen kann, wie sich das Mietverhältnis weiter entwickeln wird. Das gilt umso mehr, wenn bereits Mietrückstände aufgelaufen sind. Hier wäre es ggf. ratsam, im Vorfeld den Vermieter zu informieren und ihm die Angst zu nehmen. Sie sollten den Vermieter davon überzeugen, dass die weiteren Mietzahlungen gesichert sind.

Die Insolvenz als solche ist kein Kündigungsgrund. Auch kann der Vermieter grundsätzlich nicht wegen Mietrückstände vor der Insolvenz kündigen. Sobald der Insolvenzverwalter jedoch eine sogenannte „Enthaftungserklärung“ gegenüber dem Vermieter abgegeben hat, entfällt die mit dem Insolvenzantrag eintretende  Kündigungssperre des § 112 Nr. 2 InsO. Nach Wegfall der Kündigungssperre durch die Freigabe des Mietverhältnisses kann eine außerordentliche Kündigung dann auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind (vgl. BGH, Urteil v. 17.6.2015 - VIII ZR 19/14).

Banken

Auch sämtliche Banken, bei denen Sie ein Konto führen, werden über ihr Insolvenzverfahren informiert. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, etwaiges pfändbares Kontoguthaben zur Masse zu ziehen. Gehen Sie zudem davon aus, dass ihre Bank ohnehin routinemäßig Ihre SCHUFA überprüft. Spätestens dann erfährt die Bank von Ihrer Verbraucherinsolvenz. Auch ist es nicht ungewöhnlich, wenn die Bank ihrerseits Insolvenzeröffnungen laufend prüft und von sich aus sich beim Insolvenzverwalter meldet. Sollte sich ihr Konto bei Verfahrenseröffnung im Soll belaufen, haben Sie ein Problem. Dann wird ihre Bank die Geschäftsbeziehung zu ihnen in der Regel kündigen.

In der gemeinsamen Besprechung gehen wir natürlich auf ihren Einzelfall ein und besprechen ausführlich mit Ihnen, welche Auswirkungen die Insolvenzeröffnung für Sie konkret haben könnte. Wir werden auch für Sie eine Lösung finden.

Die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung werden nach drei vollen Kalenderjahren zum Jahresende gelöscht.

Wenn Ihnen also die Restschuldbefreiung am 15.07.2017 erteilt wurde, löscht die SCHUFA die Information am 31.12.2020. Die dreijährige Speicherdauer beginnt somit mit dem Kalenderjahr, das der Speicherung der Restschuldbefreiung folgt.

Sobald Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird, kennzeichnet die SCHUFA alle von der Restschuldbefreiung umfassten Forderungen als erledigt. Eine sofortige Löschung der im Rahmen der Restschuldbefreiung erledigten Forderungen erfolgt hingegen nicht. Dies wäre im Vergleich zu Schuldnern, die ihre Forderungen vollständig bezahlt haben und nicht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen mussten, unangemessen. Denn auch wenn ein Schuldner eine Forderung vollständig beglichen hat, wird die gespeicherte Forderung nicht sofort gelöscht.

Die Restschuldbefreiung ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden.

Welcher Forderungen sind von der Restschuldbefreiung erfasst?

Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern (also Gläubigern, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben). Es spielt keine Rolle, ob die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist umfassend.

Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind jedoch Verbindlichkeiten, die ab Verfahrenseröffnung neu entstanden sind. Da Unterhaltsansprüche jeden Monat neu entstehen, sollten Sie darauf achten, ihren Unterhaltsverpflichtungen ab Verfahrenseröffnung nachzukommen und keine weiteren neuen Verbindlichkeiten aufzubauen.

Auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind Forderungen, die mit dem besonderen Rechtsgrund der „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ angemeldet und so auch vom Insolvenzverwalter festgestellt wurden. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich in der Regel um besondere Ansprüche, die strafrechtlich sanktioniert sind. Zudem gibt es keine Restschuldbefreiung für Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder. Gleiches gilt für hinterzogene Steuern, für die der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt ist.

Was passiert mit den Forderungen nach erteilter Restschuldbefreiung?

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, erlöschen die Forderungen gegen den Schuldner nicht. Die Bezeichnung „Restschuldbefreiung“ ist also missverständlich. Der Schuldner kann aber den Insolvenzgläubigern gegenüber die Leistung verweigern. Die Forderungen werden also zu sogenannten „unvollkommenen“ Verbindlichkeiten, die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht mehr gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden können.

Daraus ergeben sich u.a. folgende Konsequenzen:

  • Zahlungen, die der Schuldner an den Gläubiger geleistet hat, können nicht zurückverlangt werden. Dies gilt auch, wenn ein Dritter (zum Beispiel Arbeitgeber oder Rententräger) gezahlt hat.
  • Aus Sicht der Gläubiger bleiben persönliche Sicherheiten wie Bürgschaften Dritter auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. Die gesicherte Forderung existiert ja weiterhin. Der Bürge kann aber im Falle der Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr Ersatz vom Insolvenzschuldner verlangen.
  • Negative Schufaeinträge, die vor der Insolvenz bestanden, werden mit einem Erledigungsvermerk versehen und werden nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Ebenso erfolgt ein Eintrag des Beschlusses über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung, der nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ergeht. Auch dieser Eintrag wird erst nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegt Ihr gesamtes Vermögen dem „Insolvenzbeschlag“. Was bedeutet Insolvenzbeschlag? Insolvenzbeschlag heißt nicht, dass das Eigentum mit Verfahrenseröffnung per se auf den Insolvenzverwalter übergeht. Mit Eröffnung des Verfahrens geht aber die „Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis“ auf den Insolvenzverwalter über. Das heißt, sie bleiben zwar Eigentümer, allerdings kann nur der Insolvenzverwalter Gegenstände verwerten.

Zunächst geht die Insolvenzordnung davon aus, dass Ihr gesamtes Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen. Denn Ihnen als Schuldner muss ein lebensnotwendiger Vermögensrest verbleiben. Daher wird der Insolvenzbeschlag in einem zweiten Schritt beschränkt.

Wir können an dieser Stelle lediglich Allgemeines und Grundsätzliches dazu sagen, was pfändbar ist oder eben nicht. Im Rahmen der Schuldnervertretung gehen wir immer ausführlich und konkret auf ihren Einzelfall ein. Sie sollen wissen, worauf Sie sich einlassen und welche Auswirkungen ein Insolvenzverfahren auf Sie hat.

Haushaltsgegenstände, Fernseher, Kleidung, etc.

Gegenstände, die zum Hausrat gehören und in Ihrem Haushalt gebraucht werden, dürfen nicht gepfändet werden, wenn ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer Verhältnis steht. Deckt der voraussichtliche Erlös allenfalls die Kosten der Zwangsvollstreckung, hat eine Verwertung zu unterbleiben. Es muss ein Überschuss zu erwarten sein, der außer Verhältnis zur Werteinbuße bei Ihnen steht.

Damit sind Haushaltsgegenstände nur pfändbar, wenn es sich um Luxus-Gegenstände handelt. Alles, was für eine bescheidene Lebensführung notwendig ist, dürfen Sie behalten.

So dürfte beispielsweise ein Fernsehgerät pro Haushalt nicht pfändbar sein. Sollte Ihr Fernsehgerät allerdings sehr wertvoll sein, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung anordnen. Ebenso gehört der Nerzmantel im Wert von mehreren Tausend Euro sicherlich nicht zu einer bescheidenen Lebensführung. Dieser dürfte als pfändbar anzusehen sein und würde im Insolvenzverfahren verwertet werden.

Fahrzeuge

Grundsätzlich werden Fahrzeuge im Insolvenzverfahren verwertet. Das muss Ihnen klar sein. Es gibt kein Grundrecht auf Fahrzeuge! Auch die Tatsache, dass es sich um eine alte „Schrottkiste“ handelt, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Verwertung von Gebrauchtfahrzeugen ist für den Insolvenzverwalter kein Problem. Das ist sein Tagesgeschäft und in fast jedem Insolvenzverfahren ein Thema.

Sie können sich jedoch auf Pfändungsschutz berufen, wenn Sie das Fahrzeug zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise einfach 30 km zur Arbeit haben, in Schichten bzw. an Wochenenden arbeiten und zu diesen Zeiten keine öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Dann liegt der Fall klar auf der Hand.

Wenn es sich dann noch um ein „angemessenes“ Fahrzeug handelt und Sie aus Ihrem Arbeitseinkommen auch noch pfändbare Beträge für die Insolvenzmasse erwirtschaften, liegt es auch im Gläubigerinteresse, dass Sie das Fahrzeug behalten. In diesen Fällen hat eine Verwertung von Fahrzeugen zu unterbleiben.

Zu der Frage, was ein „angemessenes“ Fahrzeug ist, existiert soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung. Man geht jedoch davon aus, dass Fahrzeuge bis zu einem Zerschlagungswert von ca. 2.500,00 € noch als angemessen gelten dürften. Mit anderen Worten: Sie benötigen sicherlich keinen nagelneuen 7er BMW, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Ein alter 3er würde es auch tun. In solchen Fällen kommt eine Austauschpfändung in Betracht. D.h. der Verwalter verwertet ihr höherwertiges Fahrzeug und stellt Ihnen aus dem Verwertungserlös einen Teilbetrag zur Verfügung, damit Sie sich ein „angemessenes“ Fahrzeug anschaffen können, um zur Arbeit zu gelangen.

Mietkaution

Wenn Sie zur Miete wohnen und Sie eine Mietkaution beim Vermieter hinterlegt haben, wird der Insolvenzverwalter Überlegungen anstellen, ob diese für die Masse verwendet werden kann. Hier war es bislang so, dass bei Beendigung von Mietverhältnissen etwaige Erlöse aus der verwerteten Kaution in die Insolvenzmasse geflossen sind.

Diese Praxis wurde zunehmend kritisiert. Gerade Insolvenzschuldner sind finanziell nicht in der Lage, für das neue Mietverhältnis die neue Kaution so ohne weiteres aufzubringen.

Dieses Problem ist nunmehr zugunsten der Schuldner geklärt. Seit der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 107/13) darf der Mieter im Insolvenzverfahren die Mietkaution behalten, wenn der Insolvenzverwalter eine „Enthaftungserklärung“ gegenüber dem Vermieter abgegeben hat. Hierbei erklärt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter, dass die Insolvenzmasse nicht für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften möchte. In diesen Fällen erlangt der Schuldner seine sogenannte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis vollumfänglich zurück. Dementsprechend sind Kautionsrückzahlungen, aber auch ggf. Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen nicht mehr an den Insolvenzverwalter, sondern an den Schuldner auszuzahlen.

Genossenschaftsanteile von Wohnbaugenossenschaften

Wenn Sie in einer Genossenschaftswohnung leben, sind Sie in der Regel auch Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft. Dazu mussten Sie als Nutzer der Wohnung die in der Satzung festgelegten Genossenschaftsanteile erwerben und bezahlen.

Bis 2013 haben die Insolvenzverwalter regelmäßig die Mitgliedschaft von insolventen Genossenschaftsmitgliedern gekündigt, um das Auseinandersetzungsguthaben für die Insolvenzmasse zu vereinnahmen. Die Mitgliedschaft ist in den meisten Wohnungsgenossenschaften Voraussetzung dafür, dass man eine Genossenschaftswohnung anmieten darf. Daraus ergab sich in vielen Fällen die Gefahr, dass die Genossenschaft auf die Kündigung der Mitgliedschaft selbst mit einer Kündigung des Mietvertrages reagierte.

Auch diese für die Schuldner unangenehme Situation hat sich deutlich entschärft:

Seit dem 15.07.2013 können Genossenschaftsanteile einer Wohnungsbaugenossenschaft nur noch dann vom Insolvenzverwalter gekündigt werden, wenn das Geschäftsguthaben mindestens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts (ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) oder mindestens 2.000,00 EUR beträgt.